Mit unserem heutigen Corona Update informieren wir Sie über die Verlängerung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sowie deren Änderungen und geben Ihnen einen Überblick über aktuell bestehende Testmöglichkeiten (Schnelltests).

1. Verlängerung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Mit Beschluss vom 10.03.2021 hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen wurden ergänzt und gelten nun befristet bis zum 30. April 2021. In diesem Zusammenhang wurden auch einige Konkretisierungen und Änderungen eingearbeitet, auf die wir Sie nachfolgend besonders hinweisen möchten.

Achtung: Für Betriebe des Friseurhandwerks gilt nach wie vor der (strengere) SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard der BGW. Hierzu hatten wir Sie bereits am 15.02.2021 informiert.

a.) 10 m² Regelung für Pausenräume

Es ist zu beachten, dass die 10 m² Regelung künftig auch für Pausenräume gilt. Die Regelung bezieht sich auf alle geschlossenen, von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Räume und unterscheidet nicht zwischen der Art der Nutzung der Räumlichkeiten.

Wenn Sie aus betrieblichen Gründen die 10-m²-Regelung nicht einhalten können, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie z.B. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen als konkrete Schutzmaßnahme erforderlich.

b.) Maskenpflicht für Wege zum stationären Arbeitsplatz

Des Weiteren wurde in der Arbeitsschutzverordnung eine Konkretisierung dahingehend vorgenommen, dass in Gebäuden auf dem Weg vom und zum stationären Arbeitsplatz eine Maske zu tragen ist.

c.) Betriebliches Hygienekonzept

Neu ist eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Danach müssen Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und unter Berücksichtigung der SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. Dies beinhaltet auch die Festlegung von Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz.

Hierzu können Sie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger heranziehen. Diese finden Sie unter anderem hier:

https://www.dguv.de/corona-bildung/hochschulen/muster-gefaehrdungsbeurteilung/index.jsp

Wichtig: Denken Sie aber daran, bei Bedarf z.B. bei Wiederaufnahme von Tätigkeiten oder Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz das Hygienekonzept zu aktualisieren.

Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Arbeitsschutzverordnung in der aktuellen Fassung finden Sie hier:

BMAS – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

2. Überblick über aktuell bestehende Testmöglichkeiten

Vermehrt haben uns Fragen zu Schnell- und Selbsttests erreicht. Gerne möchten wir Ihnen im Rahmen unserer Infomail hierzu folgende Informationen geben:

a.) Schnelltests:

Laut Bundesregierung können alle Bürgerinnen und Bürger sich einmal wöchentlich kostenfrei testen lassen. Seit 9. März besteht dafür eine Rechtsgrundlage (§ 4 a der Coronavirus Testverordnung). Täglich entstehen auch in Hessen mehr Teststellen. Eine Übersicht über die bisher gemeldeten Testmöglichkeiten in Hessen finden Sie nach Postleitzahlen geordnet auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/poc-antigen-tests/uns-gemeldete-teststellen-in-hessen) sowie auf den Internetseiten des Lahn-Dill-Kreises:

Falls Sie im Zuge von Vorsichtsmaßnahmen Ihre Mitarbeiter testen lassen möchten, müssten sich die Mitarbeiter als Privatperson einen Termin in einer der Teststellen reservieren.

b.) Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)

Zugelassene Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien sind in der Abgabe nicht mehr auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Eine Abgabe ist an jede Person möglich. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach § 11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt. Die zugelassenen Tests finden Sie unter folgendem Link: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

Die Liste wird kontinuierlich aktualisiert. Die zugelassenen Selbsttests sind freiverkäuflich erhältlich. Die Selbsttests können in Drogerien, im Einzelhandel, in Apotheken und auch über andere Vertriebswege erworben werden.

c.) Schnelltests für die Belegschaft in begründeten Fällen

Sofern Sie betriebsärztlich durch die Kreishandwerkerschaft Lahn-Dill in Kooperation mit dem werksärztlichen Dienst Wetzlar betreut werden, können Sie sich und Ihre Mitarbeiter auch durch den werksärztlichen Dienst testen lassen.