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Umgang mit Reiserückkehrern

Achtung: Diese Übersicht gibt den aktuellen Stand (08.11.2020) der hessischen Regelungen für Reiserückkehrer wieder.

Im Moment erhalten wir viele Anfragen, wie mit Arbeitnehmern umzugehen ist, die in einem vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenen Land Urlaub gemacht haben. Hierzu senden wir Ihnen eine Zusammenfassung der wichtigsten zu beachtenden Punkte:

a) Pflichten bei der Rückkehr aus Riskogebieten

Seit dem 8. November 2020 sind Rückkehrer aus Risikogebieten verpflichtet, sich bis zu 10 Tage vor und nach der Einreise unter https://einreiseanmeldung.de zu registrieren.

In Hessen gilt weiterhin, dass Personen, die aus Risikogebieten einreisen bzw. zurückkehren verpflichtet sind, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unverzüglich und unaufgefordert

1. sich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben und

2. sich dort für 10 Tage „absondern“ und

3. frühestens ab dem 5. Tag einen Corona-Test nach Rücksprache mit dem Hausarzt machen.

Erst bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses darf die Quarantäne frühestens ab dem 5. Tag verlassen werden.

Achtung: Verstöße gegen diese infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen können mit Bußgeldern in Höhe von 25.000 Euro oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

b) Darf der Arbeitgeber überhaupt nach dem Urlaubsziel fragen?

Ja, der Arbeitgeber ist berechtigt, nach dem Reiseziel zu fragen. Der Anspruch ist dabei regelmäßig auf eine Negativauskunft beschränkt. Der Arbeitnehmer ist wohl nicht verpflichtet, Auskunft über den genauen Aufenthaltsort zu geben.

c) Hat ein Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantäne?

Wer vorsätzlich in ein Risikogebiet reist und im Anschluss 10 Tage in Quarantäne verbringen muss, hat grds. keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Aufgrund der in den Länderverordnungen angeordnete Quarantäne ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers (Pflicht zur Lohnzahlung) entfällt ebenfalls. Begibt sich ein Arbeitnehmer zu touristischen Zwecken ins Ausland ist von ihm zu erwarten, dass er sich in der aktuellen Situation eigenverantwortlich über die möglichen Folgen seiner Reise informiert. Wenn ein Gebiet als Risikogebiet ausgewiesen ist und eine entsprechende Quarantäne-Verordnung des Landes besteht, wie es in Hessen der Fall ist, oder der Arbeitnehmer auf mögliche Quarantäne-Folgen hingewiesen wurde, ist von einem Mitverschulden an der Verhinderung seiner Arbeitsleistung auszugehen. Allerdings kann sich ein Zahlungsanspruch aus dem Infektionsschutz ergeben. Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigung nicht aus, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der Quarantäne selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen (§ 56 Abs. 11 IfSG) und sich die Entschädigung von dort auszahlen lassen.

d) Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Grundsätzlich besteht bei einer Quarantäne aufgrund behördlicher Anordnung ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG. Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes für Fälle, in denen Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet reisen, wird auf Bundesebene nach wie vor diskutiert. Bereits mit den jetzt geltenden Regelungen lässt es sich gut vertreten, eine Entschädigung abzulehnen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich in ein Risikogebiet gereist ist. Sollten Sie dennoch eine Entschädigung zahlen, empfehlen wir dringend, diese nur unter dem Vorbehalt der Erstattung nach § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG auszuzahlen.

e) Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit

Sollte ein Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne arbeitsunfähig erkranken, so hat er nur dann einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall des Arbeitnehmers ist.

Mitgliedsbetriebe haben im Mitgliederbereich Zugriff auf ein Merkblatt, mit dem Sie Ihre Arbeitnehmer vor Reiseantritt über die Regelungen für Auslandsreisen informieren können.